Sozialrecht > für Angehörige, Kinder, Schwiegerkinder, Eltern
Angehörige - Kinder, Schwiegerkinder, Eltern
Erfahrung, Fachwissen und Überzeugung
Ihre
Mutter
hat
ihr
Leben
lang
gearbeitet,
die
Rente
zuzüglich
der
mageren
Witwenrente
reicht
nicht
zum
Leben,
das
Sozialamt
springt
ein.
Das
Sozialamt
verlangt
zunächst
keine
Beteiligung
an
den Kosten.
Nun
stellt
sich
aufgrund
der
gesundheitlichen
Lage
Pflegebedarf
ein
und
das
Sozialamt
trägt
die
Kosten
der
Pflege,
die
durch
die
Rente
Ihrer
Mutter
nicht
gedeckt
ist.
Kann
die
Behörde
von
Ihnen
Auskunft über Ihr Einkommen verlangen und Sie an den Kosten der Pflege beteiligen?
Was
jahrelang
diskutiert
und
von
den
Gerichten
unterschiedlich
entschieden
wurde,
wurde
durch
das
Angehörigen-Entlastungsgesetz
,
dessen
Regelungen
zum
01.01.2020
in
Kraft
getreten
sind,
entschieden:
Kinder, deren Eltern nach dem SGB XII (Sozialhilfe) Leistungen zur Pflege erhalten
(wenn also die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung für das Seniorenheim
nicht reichen), müssen erst dann einen Beitrag leisten, wenn ihr Bruttoeinkommen
über € 100.000,00 jährlich liegt.
Das regelt nunmehr der neu eingefügte § 94 Abs. 1a SGB XII.
Das
neue
Gesetz
entlastet
Tausende
von
Kindern
und
Schwiegerkindern.
Die
Auskunftsersuchen
der
Sozialämter
gegenüber
den
Kindern
–
in
der
Regel
gestandene
Personen
50+
und
deren
Ehepartner*innen – werden weniger werden.
Wie können wir Ihnen helfen?
Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie mit einem Auskunftsersuchen konfrontiert sind.
Auch
ein
Bruttoeinkommen
von
€
100.000,00
bedeutet
nicht
zwingend
erhebliche
Leistungs-
fähigkeit, hier kann ein Beratungsgespräch helfen.
„Sei ein Freund der Schwachen
und liebe die Gerechtigkeit.“
Friedrich von Schiller
Besser
(und
kürzer)
kann
ich
meine
Entscheidung,
Fachanwalt
für
Sozialrecht,
zu sein, nicht erklären.
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