Arbeitsrecht > Kündigung
direkt zu
Haben
Sie
eine
Kündigung
erhalten
und
möchten
dagegen
etwas
unternehmen,
ist
schnelles
Handeln
wichtig,
denn
bis
spätestens
drei
Wochen
nach
Erhalt
der
Kündigung
muss
beim
Arbeitsgericht Klage erhoben werden, die sogenannte Kündigungsschutzklage.
Setzen
Sie
sich
also
sofort
nach
Erhalt
der
Kündigung
mit
einem
Anwalt
zusammen,
wenn
Sie
gegen
die
Kündigung
vorgehen
möchten.
Nach
Ablauf
dieser
Frist
kann
gegen
die
Kündigung
nichts
mehr
unternommen werden.
Hierbei ist es gleichgültig,
ob Sie eine Abfindung erhalten oder eine Weiterbeschäftigung erreichen möchten.
Hierbei neu:
Es
wird
geprüft,
ob
Kündigungsfristen
eingehalten
wurden
oder
ob
diejenige/derjenige,
die/
der
Ihnen
gekündigt
hat,
Ihnen
auch
kündigen
durfte
und
nicht
zuletzt,
ob
Ihnen
das
Kündigungsschreiben (Kündigung immer in Schriftform!) ordnungsgemäß zugegangen ist.
Kündigungen
unterscheiden
sich
zunächst
danach,
ob
sie
das
Arbeitsverhältnis
innerhalb
der
Kündigungsfrist oder ohne Einhaltung einer Kündigungfrist beenden sollen.
Will der Arbeitgeber mit Kündigungsfrist kündigen,
liegt eine fristgerechte, ordentliche Kündigung vor.
Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort beenden,
spricht man von einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung.
In folgenden Fällen ist eine Kündigung in der Regel unwirksam:
Schwangerschaft
Schwerbehinderung
Mitglied eines Betriebsrats
Nichthörung eines bestehenden Betriebsrats zur Kündigung
Die Kanzlei ist regional und bundesweit tätig
- überwiegend in
Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
aber auch gern in allen übrigen Bundesländern.
Bitte beachten Sie:
Die Informationen dieser Seiten stellen keine
Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.
Man muss arbeiten,
wenn nicht aus Lust
an der Arbeit,
dann aus Verzweiflung,
denn,
wenn man es recht bedenkt,
ist die Arbeit doch schließlich
weniger langweilig
als das Vergnügen.
Das Vergnügen verbraucht uns.
Die Arbeit kräftigt uns.
Wähle.
Charles Baudelaire
Was versteht man unter einer fristgerechten (ordentlichen) Kündigung?
Hier unterscheidet man zwischen vier Kündigungsformen:
Die personenbedingte Kündigung:
Hier
liegen
die
Gründe
für
die
Kündigung
ausschließ,lich
in
der
Person
des
zu
kündigenden
Arbeitnehmers,
nicht
in
seinem
Verhalten.
Eine
personenbedingte
Kündigung
steht
oft
bei
Krankheit im Raum.
Die verhaltensbedingte Kündigung:
Hier
liegt
ein
Fehlverhalten
des
Arbeitnehmers
vor.
Das
kann
z.B.
Alkohol
am
Arbeitsplatz,
private
Telefonate
am
Arbeitsplatz
oder
das
Nichtbefolgen
von
berechtigten
Anweisungen
sein.
Im
Allgemeinen geht einer verhaltensbedingten Kündigung mindestens eine Abmahnung voraus.
Die betriebsbedingte kündigung:
Hier
liegen
die
Gründe
für
die
Kündigung
ausschließlich
im
Betrieb,
beispielsweise,
wenn
eine
Abteilung, eine Filialie etc. geschlossen wird.
Die Änderungskündigung:
Hier
möchte
der
Arbeitgeber
Sie
weiterbeschäftigen,
jedoch
zu
geänderten
Bedingungen.
Hierzu
spricht
er
eine
Beendigungskündigung
aus
und
unterbreitet
Ihnen
zugleich
ein
neues
Angebot
zur
Weiterbeschäftigung. Wir raten, dieses neue Angebot genau durchzulesen.
Was versteht man unter einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung?
Eine
fristlose
(außerordentliche)
Kündigung
beendet
das
Arbeitsverhältnis
mit
sofortiger
Wirkung.
Sie
muss
schriftlich
erfolgen
und
wirksam
zugestellt
worden
sein.
Eine
Begründung
muss
der
Arbeitgeber
Ihnen
nicht
nennen,
doch
können
Sie
diese
verlangen.
Ausnahme:
Bei
einem
Berufsausbildungsverhältnis,
das
nach
Ablauf
der
Probezeit
gekündigt
wird,
muss
der
Arbeitgeber
eine
Begründung
geben.
Die
Kündigung
muss
innerhalb
von
zwei
Wochen
erfolgen,
nachdem
Ihr
Arbeitgeber
vollständig
und
genau
von
den
Tatsachen
erfahren
hat,
die
ihn
zu
der
fristlosen
Kündigung veranlassen.
Eine fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden.
Was ist ein wichtiger Grund?
Hier
hat
das
Bundesarbeitsgericht
enge
Grenzen
gezogen:
Der
Arbeitgeber
muss
in
der
Regel
zuvor
eine
Abmahnung
ausgesprochen
haben
und
es
muss
die
Verhältnismäßigkeit
zwischen
Anlass
der
Abmahnung
und
Kündigung
vorliegen
(s.
unter
"Abmahnung")
oder
der
arbeitsrechtliche
Verstoß,
ist
so
erheblich,
dass
eine
vorherige
Abmahnung
nicht
erforderlich
ist.
Wichtige
Gründe
sind
z.B.
Diebstahl,
Unterschlagung,
eigenmächtiger
Urlaub,
Tätigkeit
für
die
Konkurrenz
oder
die
Annahme
von Schmiergeldern.
Weiterbeschäftigungsanspruch
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch - Freistellung bis Ende der Kündigungsfrist
Dieses
Vorgehen
des
Arbeitgebers
kann
bedeuten,
dass
er
Sie
aus
dem
Betrieb
hinausdrängen
möchte,
es
hat
also
ganz
erhebliche
und
folgenreiche
Wichtigkeit.
Das
Gericht
prüft,
ob
Ihr
Interesse
als
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
an
einer
Weiter-beschäftigung
höher
einzuschätzen
ist
als
das
Interesse
des
Arbeitgebers
an
einer
Nichtbeschäftigung.
Es
wird
der
Einzelfall
geprüft
und
nicht
selten
wird
der
Anspruch
auf
Weiterbeschäftigung
bejaht,
wenn
nicht
gute
Gründe
des
Arbeitgebers dagegen sprechen.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch - bei Widerspruch gegen Kündigung durch Betriebsrat
Der
Betriebsrat
hat
der
beabsichtigten
Kündigung
Ihres
Arbeitgebers
qualifiziert
aus
einem
der
in
§
102
Abs.
3
BetrVG
genannten
Gründe
form-
und
fristgerecht
widersprochen,
und
Sie
haben
Klage
erhoben.
Jetzt
können
Sie
bis
zum
rechtskräftigen
Abschluss
des
Kündigungsschutzprozesses
einen
Weiterbeschäftigungsanspruch
gegenüber
dem
Arbeit-geber
geltend
machen
und
so
Ihre
Weiterbeschäftigung
für
einen
längeren
Zeitraum
er-reichen.
Da
Kündigungsschutzverfahren
sich
oft
über
mehrere
Instanzen
hin
erstrecken,
können
Sie
die
Weiterbeschäftigung
verlangen
und
insbesondere die entsprechende Vergütung geltend machen.
Aufhebungsvertrag
Durch
einen
Aufhebungsvertrag
kann
ein
zwischen
einem
Arbeitnehmner
und
einem
Arbeitgeber
geschlossener
Arbeitsvertrag
in
gegenseitigem
Einvernehmen
aufgehoben
werden.
Er
muss
schriftlich
verfasst
und
muss
von
Ihnen
als
Arbeitnehmer
und
dem
Arbeitgeber
unterschrieben
sein,
und
zwar
auf
demselben
Schriftstück.
Ein
"Aufhebungsvertrag",
der
Ihnen
per
Fax
oder
E-mail
mit der Aufforderung zur Unterschrift zugesendet wird, ist nicht gültig.
Der
Aufhebungsvertrag
ist
in
den
allermeisten
Fällen
nur
für
den
Arbeitgeber
von
Vorteil,
denn
er
verhindert
eine
gerichtliche
Auseinandersetzung.
Sie
jedoch
haben
Sperrfrist
bei
Zahlung
des
Arbeitslosengeldes zu erwarten.
Ein
Aufhebungsvertrag
macht
für
Sie
als
Arbeitnehmer
nur
Sinn,
wenn
Sie
eine
sichere
Anschlussbeschäftigung
haben.
Auch
hier
kann
es
besser
sein,
einen
Anwalt
über
den
Aufhebungsvertrag "drüberlesen" zu lassen.
Abfindung
Eine
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
durch
den
Arbeitgeber
führt
nicht
automatisch
dazu,
dass
Sie
als
Arbeitnehmer
Anspruch
auf
eine
Abfindung
haben.
Das
muss
in
aller
Deutlichkeit
an
dieser
Stelle gesagt werden.
Die
Abfindung
ist
vom
Gesetz
für
die
Fälle
vorgesehen,
in
denen
die
Kündigung
unbegründet
oder
aus
dringenden
betrieblichen
Erfordernissen
mit
Abfindungsangebot
erfolgte
und
nicht
ein
sogenannter "Kleinbetrieb" vorliegt.
Es
gibt
eng
begrenzte
Fälle,
in
denen
der
Arbeitgeber
eine
Abfindung
"freiwillig"
zahlt,
bei
allen
anderen
Kündigungen
sollten
Sie
einen
Anwalt
zu
Rate
ziehen,
der
mit
realistischer
Einschätzung
und
Erfahrung
Verhandlungen
mit
Ihrem
ehemaligen
Arbeitgeber
führt,
entweder
außergerichtlich
oder im Rahmen der Kündigungsschutzklage und des folgenden Prozesses.
Hier gilt: Suchen Sie schnell einen Anwalt auf, siehe Fristen.
In diesen Fällen ist eine Abfindung für den Arbeitgeber verbindlich:
Der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und teilt im
Kündigungsschreiben mit, dass er eine Abfindung in Höhe von X zahlt, wenn Sie als
Arbeitnehmer sich nicht beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung zur Wehr setzen.
Das Arbeitsgericht stellt im Rahmen der Kündigungsschutzklage fest, dass es für Sie oder
Ihren Arbeitgeber nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Auf Antrag löst
das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und kann eine Abfindung auf bis zu zwölf
Monatsgehälter festsetzen. Es hat sich allerdings als üblich durchgesetzt, ein halbes
Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit festzusetzen.
Abfindungen können sich aus Sozialplänen ergeben, die zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ausgehandelt wurden.
Höhe der Abfindung
Abfindungen
werden
häufig
gezahlt
oder
haben
sich
eingebürgert,
da
oft
keine
Einigkeit
und
keine
Rechtssicherheit
über
die
Kündigungsgründe
und
-fristen
besteht.
Um
einen
Prozess
abzuwenden,
zahlt
der
Arbeitgeber.
Die
Höhe
der
Abfindung
ist
individuell.
Sie
richtet
sich
nach
dem
Gehalt,
der
Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
den
finanziellen
Möglichkeiten
des
Arbeitgebers
und
nicht
zuletzt
nach dem Risiko für den Arbeitgeber, vor Gericht mit der Kündigung "durchzukommen".
Kanzlei am Winterhuder Markt
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