Arbeitsrecht > Fragen und Probleme innerhalb eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
direkt zu
Sie haben einen
Job
und fühlen sich eigentlich wohl darin und möchten ihn behalten.
Sie denken aber, dass die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers
Ihnen gegenüber nicht in Ordnung ist.
Wenn kein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber (mehr) möglich ist,
ist es vielleicht Zeit, eine anwaltliche Beratung zu suchen.
Hier
zunächst
einige
Informationen
zu
Situationen,
in
denen
Sie
vielleicht
Rat
suchen.
Diese
Aufzählung
kann
nur
einen
Überblick
geben
aber
nicht
jedes Problem erfassen.
Die Kanzlei ist regional und bundesweit tätig
- überwiegend in
Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
aber auch gern in allen übrigen Bundesländern.
Abmahnung
Eine
Abmahnung
sollten
Sie
ernst
nehmen,
denn
sie
kann
eine
spätere
Kündigung
nach
sich
ziehen.
Ihr
Arbeitgeber
mahnt
Sie
ab
und
schafft
dadurch
die
Möglichkeit,
Sie
tatsächlich
im
Wiederholungsfalle zu kündigen.
Zu unterscheiden ist eine Ermahnung oder eine Verwarnung.
Hier sieht Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht als gefährdet an.
Entscheidend ist jedoch der Inhalt des Schreibens:
Wenn
eine
Kündigungsandrohung
formuliert
ist,
gilt
das
Schreiben
als
Abmahnung,
gleichgültig,
welche Überschrift über dem Text steht.
Wann liegt eine Abmahnung vor?
Ihr
Arbeitgeber
muss
nicht
sagen
"Jetzt
mahne
ich
Sie
ab".
Sobald
er
Sie
erkennbar
auf
einen
Vertragsverstoß
oder
eine
Pflichtwidrigkeit
hinweist
und
äußert,
dass
er
Ihr
Handeln
oder
Nicht-
Handeln
beanstandet,
liegt
eine
Abmahnung
vor.
Das
kann
er
mündlich
oder
schriftlich
tun.
Aber:
Die
Abmahnung
ist
nur
dann
wirksam,
wenn
Ihr
Arbeitgeber
mit
dem
Ausspruch
der
Abmahnung
konkret mit Konsequenzen, also einer Kündigung, droht.
Wer darf Sie abmahnen?
Jeder,
der
Ihnen
aufgrund
seiner
Aufgabenstellung
verbindliche
Anweisungen
in
Bezug
auf
Ort,
Zeit
sowie
Art
und
Weise
geben
darf.
Die
Anweisungen
müssen
sich
auf
die
von
Ihnen
vertraglich
geschuldete
Arbeitsleistung
beziehen.
Es
muss
also
nicht
unbedingt
die
Person
abmahnen,
die
später eine Kündigung aussprechen darf.
Sie fühlen sich zu Unrecht abgemahnt?
Suchen
Sie
zunächst
das
klärende
Gespräch
mit
Ihrem
Vorgesetzten.
Führt
dies
zu
keinem
Ziel,
ist
es
gut,
sich
mit
einem
Anwalt
zu
beraten.
Ziel
dabei
ist,
dass
die
Abmahnung
zurückgenommen
und
aus Ihrer Personalakte entfernt wird.
Hierbei
muss
Ihr
Arbeitgeber
die
Gründe
für
die
Abmahnung
beweisen.
Mögliche
Gründe
für
eine
ungerechtfertigte
Abmahnung
sind:
unzutreffende
Tatsachen,
Abmahnung
wegen
Bagatellen,
zu
spät ausgesprochene Abmahnung, unsachliche Wortwahl oder unzureichende Beweisführung.
Vielleicht
kennen
Sie
den
Satz:
"Drei
Abmahnungen
müssen
es
sein,
davor
passiert
nichts."
Das
ist
falsch.
Es
kann
sein,
dass
der
Verstoß
so
schwerwiegend
ist,
dass
eine
oder
zwei
Abmahnungen
für
eine
Kündigung
genügen.
Es
kann
aber
auch
sein,
dass
der
Verstoß
eine
Bagatelle
ist,
bei
der
(wesentlich) mehr als drei Abmahnungen erfolgen müssen, bis eine Kündigung möglich ist.
Außerdem
verlieren
Abmahnungen
mit
der
Zeit
ihre
Geltung.
Eventuell
muss
der
Arbeitgeber
auch
im
Wiederholungsfalle
zunächst
erneut
abmahnen
und
an
die
Vertragspflichten
erinnern.
Die
Verjährungsfristen
sind
aber
nirgends
festgeschrieben.
Im
Streitfall
werden
sie
vom
Arbeitsrichter
bemessen.
Dabei
gilt
die
Faustformel:
Je
kleiner
der
Verstoß
durch
den
Arbeitnehmer,
desto
schneller verliert die darauf bezogene Abmahnung ihre Wirkung.
Wie können wir helfen?
Bevor
Sie
gegebenenfalls
sogar
auf
Entfernung
der
Abmahnung
aus
der
Personalakte
klagen,
besprechen
wir,
ob
dies
insgesamt
taktisch
sinnvoll
ist
und
das
Vertrauensverhältnis
zum
Arbeitgeber
nicht
unverhältnismäßig
belastet.
Wir
möchten
Sie
davor
bewahren,
sich
"ins
eigene
Fleisch zu schneiden".
Bitte beachten Sie:
Die Informationen dieser Seiten stellen keine
Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.
Man muss arbeiten,
wenn nicht aus Lust
an der Arbeit,
dann aus Verzweiflung,
denn,
wenn man es recht bedenkt,
ist die Arbeit doch schließlich
weniger langweilig
als das Vergnügen.
Das Vergnügen verbraucht uns.
Die Arbeit kräftigt uns.
Wähle.
Charles Baudelaire
Arbeitslohn
Die
Höhe
des
Arbeitslohns
ist
durch
den
Arbeitsvertrag
oder
durch
den
Tarifvertrag
festgelegt.
Sie
als
Arbeitnehmerin
oder
Arbeitnehmer
schulden
Ihrem
Arbeitgeber
die
im
Arbeitsvertrag
festgelegte
Arbeitsleistung.
Dafür
schuldet
Ihnen
Ihr
Arbeitgeber
die
im
Arbeits-
oder
Tarifvertrag
genannte
Vergütung
zur
ebenfalls
dort
genannten
Abrechnungszeit.
Wir
gehen
auf
die
Fälle
ein,
die
oft Unsicherheit bei Ihnen als Arbeitnehmer auslösen.
Lohnrückstand
Zahlt Ihr Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie halten Ihre Arbeitsleistung zurück,
bis der rückständige Lohnanspruch vollständig beglichen ist
Sie klagen Ihren Bruttolohn vor Gericht ein
Wenn Arbeitgeber Lohnzahlungen zurückhalten
Oft halten Arbeitgeber Lohn zurück, um z.B. im Rahmen einer Kündigung Druck auszuüben.
Hier können Sie von Ihrem Recht auf Zurückhaltung Ihrer Arbeitskraft Gebrauch machen,
ohne den Lohnanspruch zu verlieren.
Oder
Arbeitgeber
halten
Lohn
zurück,
weil
sie
Schäden,
die
Sie
als
Arbeitnehmer
vermeintlich
oder
tatsächlich
verursacht
haben,
als
eine
Art
Schadensersatzanspruch
mit
Ihrem
Lohn
aufrechnen
wollen. Dies ist in den allermeisten Fällen aus folgenden Gründen falsch:
Der Arbeitnehmer darf, wenn überhaupt,
nur bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze aufrechnen.
Das Arbeitsrecht sieht bei Schäden, die Arbeitnehmer verursachen,
eine abgestufte Haftung vor, die fast nie eine vollständige Schadensersatzleistung
zur Folge hat.
Haften Arbeitnehmer für Schäden,
die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht haben und in welcher Höhe?
Auch
im
Arbeitsrecht
gelten
die
Vorschriften
des
BGB,
die
besagen,
dass
Menschen
schon
bei
leichter
Fahrlässigkeit
für
Schäden
haften
müssen,
die
sie
verursacht
haben.
Doch
wird
eine
Übertragung eins zu eins auf die Tätigkeiten im Rahmen der Arbeit als ungerecht empfunden.
Sicher kennen Sie den Satz "Wer arbeitet, der macht auch Fehler".
Diesem
Gedanken
soll
Rechnung
getragen
werden.
Es
gibt
ein
dreistufiges
Haftungsmodell
mit
folgender Aufteilung:
Leichte Fahrlässigkeit:
Der Arbeitnehmer haftet nicht
Mittlere Fahrlässigkeit:
Die Haftung wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nach Quote geteilt
Grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz:
Der Arbeitnehmer haftet in der Regel vollständig,
wobei jedoch die vom Arbeitgeber erlangte Vergütung eine Rolle spielt.
Die Beweislast trägt der Arbeitgeber
Bei Betriebsübergang ein neuer Arbeitsvertrag? Nicht nötig!
Bei
einem
Betriebsübergang
übernimmt
ein
neuer
Arbeitgeber
den
gesamten
Betrieb
oder
wesentliche
Teile,
um
den
Betrieb
des
alten
Arbeitgebers
in
seinem
Namen
fortzuführen.
Alle
Arbeitsverhältnisse
der
vom
Betriebsübergang
betroffenen
Arbeitnehmer
gehen
auf
den
neuen
Arbeitgeber über; dieser erwirbt also den Betrieb mit "Mann und Maus".
Oft
möchte
der
Arbeitgeber
mit
Ihnen
dann
einen
neuen
Arbeitsvertrag
abschließen,
etwa
unter
dem
Vorwand,
dass
ja
noch
der
Name
des
alten
Arbeitgebers
im
Vertrag
genannt
ist.
Hier
sollten
Sie
nicht
sofort
unterschreiben.
Ihnen
wird
ein
neuer
Arbeitsvertrag
vorgelegt,
der
genau
zu
prüfen
ist.
Nicht
selten
sind
mit
dem
neuen
Vertrag
Verschlechterungen
verbunden,
die
aber
erst
auf den zweiten Blick zu erkennen sind.
Das
können
z.B.
Betriebsvereinbarungen
und
tarifliche
Regelungen
sein.
Schnell
können
Vergünstigungen Ihres geltenden Arbeitsvertrags mit einer Unterschrift aufgegeben sein.
Nocheinmal:
Es
besteht
kein
Grund,
einen
neuen
Vertrag
"nur
wegen
des
neuen
Namens"
oder
ähnlicher fadenscheiniger Gründe zu unterschreiben.
Elterngeld und Elternzeit
Kann ich während des Elterngeldbezugs erwerbstätig sein?
Sie
dürfen
arbeiten,
wenn
Sie
nicht
mehr
als
30
Wochenstunden
im
Durchschnitt
eines
Monats
arbeiten.
Sie
dürfen
einer
Beschäftigung
zur
Berufsbildung
nachgehen.
Sie
dürfen
als
Tagesmutter
arbeiten,
wenn
Sie
hierfür
gemäß
§23
SGB
VIII
geeignet
sind
und
nicht
mehr
als
fünf
Kinder
in
Tagespflege betreuen.
Kann ich während der Elternzeit erwerbstätig sein?
Sie
dürfen
es,
wenn
Sie
nicht
mehr
als
30
Stunden
pro
Woche
arbeiten.
Sie
dürfen
einer
Beschäftigung
zur
Berufsbildung
nachgehen.
Sie
dürfen
als
Tagesmutter
arbeiten,
wenn
Sie
hierfür
gemäß
§23
SGB
VIII
geeignet
sind
und
nicht
mehr
als
fünf
Kinder
in
Tagespflege
betreuen.
Sie
dürfen
eine
Teilzeitstelle
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
aufnehmen
oder
selbständig
arbeiten.
Hier
muss
Ihr
"eigentlicher"
Arbeitgeber
zustimmen
und
darf
innerhalb
von
vier
Wochen
aus
dringenden, betrieblichen Gründen (oft Wettbewerb) ablehnen.
Die Beantragung - Wie können wir helfen?
Die
Regelungen
zur
Elternzeit
finden
sich
im
Bundeselterngeld-
und
Elternzeitgesetz
(BEEG)
und
gelten
während
der
Elternzeit.
Sofern
Sie
in
die
Elternzeit
wechseln
möchten,
müssen
Sie
zunächst
zwei Dinge beachten:
1.
Ihr Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen.
2.
Der Betrieb Ihres Arbeitgebers muss mehr als 15 Mitarbeiter haben.
Liegen
diese
beiden
Voraussetzungen
vor,
müssen
Sie
den
Antrag
auf
Elternzeit
sieben
Wochen,
bevor Sie die Elternzeit antreten möchten, bei Ihrem Arbeitgeber stellen.
Sollte
ihr
Arbeitgeber
nicht
einverstanden
sein,
muss
er
Ihrem
Antrag
schriftlich
widersprechen.
Tut
er
das
nicht,
gilt
Ihr
Antrag
als
genehmigt.
Eine
Ablehnung
und
die
Durchsetzung
dieser
Ablehnung
wird
dem
Arbeitgeber
nicht
leicht
gemacht.
Er
muss
betriebliche
Gründe
anführen
und
das ist eine Formulierung, die viel Raum zum Argumentieren - für Sie! - lässt.
Zugleich
stehen
die
Arbeitsgerichte
dem
Wunsch
eines
Arbeitnehmers
nach
Teilzeit/
Elternzeit
aufgeschlossen
und
eher
positiv
gegenüber,
sodaß
eine
Menge
an
"Material",
also
Gerichtsentscheidungen,
inzwischen
vorhanden
ist,
welches
man
anführen
kann,
um
Ihren
Anspruch
außergerichtlich
durchzusetzen.
Aber
auch,
wenn
es
zum
Prozess
kommt,
ist
die
Erfolgsquote bei der Durchsetzung recht hoch.
Hatten
Sie
ursprünglich
vor,
die
vollständige
Freistellung
von
drei
Jahren
in
Anspruch
zu
nehmen
und
dies
auch
bei
Ihrem
Arbeitgeber
angemeldet,
können
Sie
auch
dann
noch
Elternzeit
oder
Erziehungsurlaub beantragen, wenn sich Ihre Pläne nachträglich ändern.
Falle
Sie
beabsichtigen,
die
nächsten
Jahre
nach
der
Elternzeit
in
Teilzeit
zu
arbeiten,
dann
sollten
Sie
schon
während
der
Elternzeit
Teilzeitarbeit
beantragen.
Dieser
Anspruch
ist
nämlich
leichter
durchzusetzen
und
wer
sich
nach
dem
BEEG
im
Erziehungsurlaub
einen
Teilzeitarbeitsplatz
erkämpft hat, der wird ihn später nach dem TzBfG nicht mehr so schnell wieder verlieren.
Krankheit
Nimmt
man
das
Wort
"arbeitsunfähig"
wörtlich,
so
begründen
eine
leichte
Erkältung
oder
Magen-
verstimmung
nicht
unbedingt
eine
Arbeitsunfähigkeit.
Sind
Sie
aufgrund
einer
Krankheit
arbeits-
unfähig,
erhalten
Sie
in
der
Regel
sechs
Wochen
Ihren
Lohn
weiter
als
Lohnfortzahlung.
Nach
sechs
Wochen
erhalten
Sie
Krankengeld,
das
Sie
bei
Ihrer
Krankenkasse
beantragen
müssen.
Es
muss
sich
dabei
immer
noch
um
die
gleiche
Krankheit
handeln.
Zwischenzeitliche
Besserung
mit
Wiederaufnahme
der
Arbeit
bedeutet
nicht
immer,
dass
die
sechs
Wochen
neu
anfangen
zu
zählen.
Es kann sich auch um eine fortgesetzte Krankheit handeln.
Wann muss ich den "gelben Schein" abgeben?
Die
Tatsache,
dass
Sie
wegen
Krankheit
nicht
zur
Arbeit
erscheinen
können,
müssen
Sie
Ihrem
Arbeitgeber
unverzüglich
mitteilen,
also
so
schnell
wie
möglich.
Dies
geschieht
in
der
Regel
durch
einen
Anruf.
Ihr
Arbeitgeber
kann
verlangen,
dass
Sie
die
Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung
als
Beweismittel für Ihre Krankheit ebenfalls unverzüglich abgeben.
Bitte
beachten
Sie,
dass
hierzu
im
Arbeitsvertrag
eine
Regelung
vereinbart
sein
kann.
Wenn
in
Ihrem
Arbeitsvertrag
nichts
diesbezüglich
geregelt
ist,
gilt
die
gesetzliche
Vorschrift
des
§5
EntgeltfortzahlungsG,
wonach
nach
drei
Kalendertagen
eine
ärztliche
Bescheinigung
über
das
Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss.
Kündigung wegen Krankheit?
In ganz bestimmten, eng begrenzten, Fällen ist eine Kündigung denkbar:
Wenn
absehbar
ist,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
aufgrund
von
Krankheit
nicht
wieder
aufgenommen
werden
kann
oder
oft
folgende
Kurzerkrankungen
den
betrieblichen
Ablauf
nachhaltig
stören.
Immer
sind
Prognosen
einzuholen
und
jeder
Fall
ist
gesondert
zu
betrachten.
Sollte
Ihnen
eine
Kündigung
zugegangen
sein,
ist
zu
prüfen,
ob
sie
gerechtfertigt
ist
und
welche
Schritte
zu
unternehmen sind (Abfindung etc.).
Hiervon
zu
unterscheiden
ist
die
Kündigung
aus
anderen
Gründen,
die
Sie
während
einer
Krankheit
erhalten. Dies ist grundsätzlich immer möglich.
Mobbing
Mobbing
wird
von
den
Arbeitsgerichten
wie
folgt
definiert:
"Mobbinghandlungen
sind
fortgesetzte,
aufeinander
aufbauende
oder
ineinander
übergreifende,
der
Anfeindung,
Schikane
oder
Diskriminierung
dienende
Verhaltensweisen
am
Arbeitsplatz
gegenüber
einzelnen
Mitarbeitern
zur
Erreichung
von
Zielen,
die
von
der
Rechtsordnung
nicht
gedeckt
sind
und
die
jedenfalls
in
ihrer
Gesamtheit
das
allgemeine
Persönlichkeitsrecht,
die
Ehre
oder
die
Gesundheit
des Mobbingopfers verletzen".
Mobbing
kommt
vor,
wenn
ein
Arbeitnehmer
gezielt
aus
dem
Betrieb
gedrängt
werden
soll
oder
weil
Menschen
mit
unterschiedlichen
Biographien,
Ängsten
und
sozialen
Defiziten
aufeinandertreffen.
Es
gibt
kein
"Anti-Mobbing-Gesetz"
und
es
ist
nicht
einfach,
Tatsachen
und
Situationen
so
zu
erfassen,
dass
sie
vor
Gericht
Bestand
haben.
Die
subjektive
Wahrnehmung,
die
Beweisführung
und nicht zuletzt die konkrete Situation machen es schwierig, Mobbing gerichtlich festzustellen.
Aber
dies
bedeutet
nicht,
dass
man
nichts
unternehmen
soll.
Arbeitgeber
sollten
es
tun,
um
"klare
Kante"
gegenüber
den
Arbeitnehmern
zu
zeigen,
die
Kollegen
oder
Untergebene
mobben
und
Betroffene,
um
sich
selbst
zu
schützen.
Denn
neben
den
greifbaren
Auswirkungen
am
Arbeitsplatz
entstehen psychische und seelische Belastungen.
Mögliche Mobbing-Formen
Tätlichkeiten
(sexuelle) Belästigungen
üble Nachreden bzw. Beleidigungen
Versetzungen
Abmahnungen
Kündigungen
Diskriminierungen
soziale Isolation
Missachtung der gewöhnlichen Höflichkeitsformen
Verweigerung jeglicher kollegialer Hilfe
kleinlichste Kontrolle der Arbeitsergebnisse
Was können Sie gegen Mobbing tun? - Wie können wir helfen?
Je
nachdem,
von
wem
Sie
sich
gemobbt
fühlen,
ist
ein
Gang
zum
Betriebsrat
oder
zum
Arbeitgeber
anzuraten,
gegebenenfalls
auch
zu
beiden.
Ein
Arbeitgeber
hat
eine
Fürsorge-pflicht
gegenüber
seinen
Arbeitnehmer*innen,
er
muss
sie
vor
Kollegen*innen
und
Vorgesetzten
schützen.
Sie
können
von
ihm
verlangen,
dass
mobbenden
Kollegen*innen
oder
Vorgesetzten
abgemahnt bzw. gekündigt werden.
Vielleicht
hilft
ja
auch
ein
gemeinsames,
klärendes
Gespräch,
an
dem
alle
Beteiligten,
somit
auch
Sie,
mitwirken.
Weiterhin
haben
Sie
den
Anspruch
auf
Unterlassung,
Schadensersatz
und
Schmerzensgeld.
Hier
können
Sie
sowohl
die
Kollegen*innen/Vorgesetzten
als
auch
den
Arbeitgeber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Ferner
besteht
ein
Schmerzensgeldanspruch,
sofern
Sie
aufgrund
des
Mobbings
erkranken.
Dieses
Schmerzensgeld
wird
von
der
Rechtsprechung
meist
in
nicht
unerheblicher
Höhe
festgesetzt.
Schlußendlich
besteht
ein
Schadensersatzanspruch,
sofern
Sie
aufgrund
der
Mobbingattacken
außerordentlich kündigen mussten.
Als
Anwälte
vertreten
wir
selbstverständlich
Arbeitnehmer,
die
Mobbing
ausgesetzt
sind,
mit
allen
uns
zur
Verfügung
stehenden
taktischen
und
juristischen
Mitteln.
Jeder
Fall
bedarf
einer
individuellen
Vorgehensweise,
die
am
besten
in
einem
ersten
persönlichen
Gespräch
gemeinsam
erörtert wird.
Mutterschutz
Geltungsbereich des Mutterschutzes
Das
Mutterschutz-Gesetz
gilt
für
alle
Arbeitnehmerinnen,
egal,
ob
sie
in
der
Verwaltung,
in
Betrieben, in Familienhaushalten oder in der Landwirtschaft arbeiten.
In diesen Arbeitsverhältnissen gilt der Mutterschutz:
Vollzeit- und Teilzeitkräfte
Aushilfen
haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmerinnen in einem Minijob
Auszubildende
Mitteilungspflicht und Nachweis
Sobald
Sie
von
Ihrer
Schwangerschaft
erfahren,
sollten
Sie
Ihrem
Arbeitgeber
die
Schwangerschaft
mitteilen.
Dieser
muss
die
Schwangerschaft
dann
der
Aufsichtsbehörde
melden.
Es
besteht
für
Sie
als
werdende
Mutter
kein
Zwang,
die
Schwangerschaft
mitzuteilen,
allerdings
verzichten
Sie
dann
auch
auf
die
im
Mutterschutz
geregelten
Maßnahmen
zum
Arbeitsschutz.
Es
reicht
aus
zu
melden,
dass eine Schwangerschaft besteht.
Wenn
es
der
Arbeitgeber
verlangt,
müssen
Sie
eine
Bescheinigung
des
Arztes
oder
der
Hebamme
über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen.
Bewerbungsgespräch - Einstellung
Das
Bundesarbeitsgericht
(BAG)
erachtet
inzwischen
die
Frage
nach
einer
bestehenden
Schwangerschaft
als
unzulässig.
Sollten
Sie
also
diese
Frage
wahrheitswidrig
verneinen,
müssen
Sie keine rechtlichen Konsequenzen fürchten.
Kündigung - Küngigungsschutz
Von
Beginn
der
Schwangerschaft
an
bis
zum
Ablauf
von
vier
Monaten
nach
der
Entbindung
kann
Ihr
Arbeitgeber
Ihr
Arbeitsverhältnis
nicht
kündigen
(Ausnahmen
s.u.).
Gehen
Sie
in
Elternzeit,
verlängert
sich
der
Kündigungsschutz
über
die
Frist
des
Mutterschutzgesetzes
hinaus
bis
zum
Ablauf der Elternzeit.
Die
Frist
für
den
Beginn
des
Kündigungsschutzes
berechnet
sich
nach
dem
ärztlich
attestierten
voraussichtlichen
Tag
der
Geburt
abzüglich
280
Tage.
Ausnahmen:
In
besonderen
Fällen
kann
der
Arbeitgeber
bei
der
zuständigen
Behörde
ausnahmsweise
die
Zulässigkeitserklärung
zur
Kündigung
beantragen.
Dies
wäre
z.B.
denkbar
bei
Betriebsschließung
oder
auch
bei
schweren
Pflichtverstößen der Schwangeren.
Hat
Ihnen
Ihr
Arbeitgeber
vor
Bekanntgabe
der
Schwangerschaft
gekündigt,
Ihre
Schwangerschaft
aber schon bestanden, ist diese Kündigung unwirksam.
Sie
müssen
jedoch
innerhalb
von
zwei
Wochen
nach
Erhalt
der
Kündigung
die
Schwangerschaft
mitteilen
und
innerhalb
von
drei
Wochen
Klage
beim
Arbeitsgericht
gegen
die
Kündigung
einreichen.
Ist
eine
dieser
Fristen
bereits
verstrichen,
wenn
Sie
von
Ihrer
Schwangerschaft
Kenntnis
erhalten,
können
Sie
innerhalb
von
zwei
Wochen
ab
Kenntnis
der
Schwangerschaft
einen
Antrag
auf
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen.
Arbeitsschutz
Als
werdende
Mutter
haben
Sie
Anspruch
auf
Ruhezeiten,
besondere
Arbeitszeiten
etc.
Hier
empfehlen
wir
die
Hamburg-Seite
zum
Thema
Mutterschutz.
Dort
finden
Sie
Antworten
auf
häufige Fragen zum Mutterschutz sowie weitere Informationen.
Teilzeitarbeit
Immer
mehr
Menschen
ist
es
wichtig,
Arbeit,
Leben
und
Familie
in
eine
ausgewogene
Balance
zu
bringen.
Eine
Möglichkeit,
dies
auch
konkret
umzusetzen,
ist
Teilzeitarbeit:
Eine
Arbeitsform,
die
unterschiedlichen Lebensmodellen und Lebensabschnitten Raum gibt.
Es
kann
sein,
dass
Sie
für
einen
gewissen
Zeitraum
weniger
arbeiten
möchten,
um
sich
der
Familie
zu widmen oder die Bekleidung eines Ehrenamtes Ihnen für eine bestimmte Zeit wichtig ist.
Andersherum
möchten
Sie
vielleicht
über
einen
Zeitraum
mehr
arbeiten,
weil
Sie
das
Geld
für
die
Abzahlung eines Kredits oder für eine besondere Anschaffung benötigen.
Daher
soll
Teilzeitarbeit
positiv
gesehen
und
unterstützt
werden.
Hier
hat
der
Gesetzgeber
zwei
"Extra-Gesetze"
erlassen,
das
Teilzeit-
und
Befristungsgesetz
(TzBfG)
sowie
das
Bundeselterngeld-
und
Elternzeitgesetz.
Hier
widmen
wir
uns
dem
Teilzeitgesetz.
Sie
werden
vielleicht
erstaunt
sein,
welche
Rechte
Sie
als
Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter
haben.
Hier
ein
kleiner
Überblick
-
übrigens gilt das Gesetz für Frauen und Männer gleichermaßen:
Teilzeitarbeit muss möglich sein. Wenn Sie von einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit
umstellen möchten, hat Ihr Arbeitgeber die Pflicht zu prüfen, ob dies im Betrieb
möglich ist. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern in leitender Position.
Teilzeitarbeit muss angeboten werden. Bei einer Stellenausschreibung muss der
Arbeitgeber prüfen, ob die Stelle auch als Teilzeitstelle angeboten werden kann. Liegen
ihm innerbetrieblich Anfragen von Arbeitnehmern vor, die in eine Teilzeitstelle
wechseln möchten, sind diese zu informieren.
Berufliches Weiterkommen in Teilzeit: Sie haben als Teilzeitkraft die gleichen Rechte, an
Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen, wie vollbeschäftigte Kollegen*innen.
Recht auf Teilzeit: Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder
Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, seine wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen.
Definition Teilzeitarbeit:
"Teilzeitbeschäftigt
sind
Arbeitnehmer,
deren
regelmäßige
Wochenarbeitszeit
kürzer
ist
als
die
vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer.",
s.
§2
Abs.
1
Satz
1
Teilzeit-
und
Befristungsgesetz
(TzBfG).
Wenn
die
regelmäßige
Wochenarbeitszeit
von
Vollzeitkräften
betriebsüblich
bei
40
Stunden
liegt,
gilt
man
also
schon
-
streng
genommen
-
bei
einer
Wochenarbeitszeit
von
39
Stunden
als
teilzeitbeschäftigt.
Auch
sogenannte
Minijobber
sind
als
teilzeitbeschäftigt anzusehen.
Umsetzung - Wie können wir helfen?
Sofern Sie in eine Teilzeitstelle wechseln möchten,
müssen Sie zunächst zwei Dinge beachten:
1.
Ihr Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen
2.
Das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, muss mehr als 15 Mitarbeiter haben
Liegen
diese
beiden
Voraussetzungen
vor,
müssen
Sie
den
Antrag
auf
Teilzeitarbeit
drei
Monate
bevor Sie in die Teilzeitarbeit wechseln möchten, bei Ihrem Arbeitgeber stellen.
Sollte
ihr
Arbeitgeber
nicht
einverstanden
sein,
muss
er
Ihrem
Antrag
schriftlich
widersprechen.
Tut
er
dies
nicht,
gilt
der
Teilzeitantrag
als
genehmigt.
Eine
Ablehnung
und
die
Durchsetzung
dieser
Ablehung
wird
dem
Arbeitgeber
nicht
leicht
gemacht.
Er
muss
"betriebliche
Gründe"
anführen und das ist eine Formulierung, die viel Raum zum Argumentieren - für Sie! - lässt.
Zugleich
stehen
die
Arbeitsgerichte
dem
Wunsch
eines
Arbeitnehmers
nach
Teilzeit
aufgeschlossen
und
eher
positiv
gegenüber,
sodaß
inzwischen
eine
Menge
an
"Material",
also
Gerichtsentscheidungen,
vorhanden
ist,
welches
man
anführen
kann,
um
Ihren
Anspruch
außergerichtlich
durchzusetzen.
Aber
auch,
wenn
es
zum
Prozeß
kommt,
ist
die
Erfolgsquote
bei
der Durchsetzung von Teilzeitansprüchen recht hoch.
Urlaub
Urlaub
ist
wichtig
zum
Ausgleich
des
(Arbeits-)
Alltags
und
zur
Regeneration.
Das
Bundesurlaubsgesetz
legt
die
Dauer
des
Mindesturlaubs
fest.
Der
gesetzliche
Mindesturlaub
beträgt,
ausgehend
von
einer
Sechstagewoche,
24
Werktage,
was,
unter
Berücksichtigung
einer
Fünftagewoche,
20
Arbeitstagen
entspricht.
Sie
kommen
also
Kraft
Gesetz
in
den
Genuss
von
mindestens
vier
Wochen
Urlaub
im
Jahr.
Tarifvertraglich
bzw.
einzelvertraglich
werden
jedoch
meist weitaus mehr Urlaubstage pro Jahr vereinbart.
Ihr
Arbeitgeber
zahlt
ein
Urlaubsentgelt,
was
bedeutet,
dass
Ihr
Gehalt
während
Ihres
Urlaubs
weiter
gezahlt
wird.
Anspruch
auf
Urlaubsgeld
-
also
auf
eine
Extra-Zahlung
neben
dem
monatlichen Gehalt - haben Sie nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.
Bei
der
Terminierung
des
Urlaubs
muss
der
Arbeitgeber
die
Wünsche
des
Arbeitnehmers
berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Belange dagegen sprechen.
Sie
sollten
Ihren
Urlaub
grundsätzlich
jeweils
bis
zum
31.
Dezember
des
Jahres
genommen
haben.
Eine
Übertragung
ins
nächste
Jahr
und
die
dann
geltende
Frist
bis
zum
31.
März
ist
nicht
immer
so
leicht,
wie
es
die
breite
Bevölkerung
denkt.
Nach
dem
Gesetz
geht
das
nur,
wenn
man
aus
persönlichen
oder
betrieblichen
Gründen
gehindert
war,
den
Urlaub
für
das
Jahr
ganz
aufzubrauchen.
Urlaub
für
die
geplante
Weltreise
im
nächsten
Jahr
aufzusparen
funktioniert
also
nur in (bitte schriftlicher) Absprache mit dem Arbeitgeber.
Sollte
bei
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
noch
Resturlaub
bestehen,
so
muss
der
Arbeitgeber diesen durch Zahlung abgelten.
Krank im Urlaub
Sind
Sie
während
des
Urlaubs
krank,
gelten
die
Krankheitstage
nicht
als
Urlaubstage.
Wie
während
der
Arbeitszeit
ist
eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
dem
Arbeitgeber
vorzulegen.
In
Absprache
-
nie
einfach
den
Urlaub
verlängern
-
können
die
Urlaubstage,
die
Sie
nicht
gesund
geniessen konnten, neu genommen werden.
Kann ein bewilligter Urlaub widerrufen werden?
Das
geht
nur
in
absoluten
Notfällen,
wenn
Ihre
Anwesenheit
zwingend
notwendig
ist
und
Ihr
Arbeitgeber
keinen
anderen
Ausweg
sieht.
Dieser
Fall
liegt
in
der
Praxis
fast
nie
vor.
Sie
sind
auch
nicht
verpflichtet,
in
Ihrem
Urlaub
für
den
Arbeitgeber
erreichbar
zu
sein.
Das
gilt
auch
in
Zeiten
des Smartphones. Es gilt: keine Anrufe, keine Mails, kein Rückruf.
Versetzung
In
Ihrem
Arbeitsvertrag
sind
Ort,
Zeit,
Inhalt
und
Umfang
geregelt,
meist
auch
konkret.
Ihr
Arbeitgeber
kann
während
des
Arbeitsverhältnisses
diese
Punkte
jedoch
weiter
konkretisieren,
idealerweise zusammen mit Ihnen.
Aber:
Je
konkreter
die
oben
genannten
Punkte
in
Ihrem
Vertrag
festgelegt
sind,
um
so
weniger
Möglichkeiten
hat
Ihr
Arbeitgeber,
daran
zu
rütteln,
also
eine
Versetzung
vorzunehmen.
Sie
können sich dagegen also wehren.
Möchte
ihr
Arbeitgeber
gravierende
Veränderungen
vornehmen,
muss
er
eine
Änderungskündigung aussprechen, gegen die Sie unter Umständen gerichtlich vorgehen können.
Zeugnis
Sie
haben
als
Arbeitnehmer
einen
Anspruch
darauf,
dass
Ihnen
Ihr
Arbeitgeber
ein
vollständiges
und
korrektes
Zeugnis
ausstellt.
Endet
ein
Arbeitsverhältnis
im
Streit
oder
zumindest
nicht
"neutral",
gibt
das
Zeugnis
oft
Anlass
für
Ärger
und
Auseinandersetzungen.
Es
kann
sein,
dass
ein
Arbeitgeber
das
Verfassen
des
Zeugnisses
als
Druckmittel
benutzt,
um
den
Arbeitgeber
z.B.
eine
niedrigere
Abfindung
zahlen
zu
können
oder
um
einen
ggf.
anstehenden
oder
laufenden
Kündigungsprozesses
zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
In
Rechtsprechung
und
Praxis
hat
man
sich
darauf
verständigt,
dass
die
Tätigkeitsbereiche
des
Arbeitnehmers
zutreffend
wiedergegeben
und
die
Formulierungen
wahrheitsgemäß
und
wohlwollend sein müssen. Sie sehen, genug Spielraum nach allen Seiten.
Folgende Zeugnisarten gibt es
Sie geben Ihnen die Möglichkeit,
zu jedem Zeitpunkt Ihres Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu erhalten.
Das Zwischenzeugnis:
Sie
können
verlangen,
dass
Ihnen
während
Ihres
Arbeitsverhältnisses
ein
Arbeitszeugnis
ausgestellt
wird,
etwa,
bevor
Sie
eine
neue
Chefin/einen
neuen
Chef
bekommen,
wenn
Sie
versetzt
werden
oder
sich
bewerben
möchten.
Ein
Zwischenzeugnis
kann
auch
nützlich
sein,
wenn
bei
der
Beendigung
eines
Arbeitsverhältnisses
beide
Parteien
sich
nicht
mehr
wohlwollend
gegenüberstehen.
Dann
ist
es
schwierig(er),
sich
über
Formulierungen
zu
einigen.
Ist
nun
ein
Zwischenzeugnis
ausgestellt
worden,
als
das
Arbeitsverhältnis
noch
intakt
war,
kann
der
Arbeitgeber
hinter
dieses
Zeugnis
nicht
mehr
zurück,
sofern
es
nicht
zu
alt
ist.
So
kann
es
aus
mehreren
taktischen
Erwägungen
heraus
sinnvoll
sein,
ab
und
an
ein
Zwischenzeugnis
zu
verlangen.
Das vorläufige Arbeitszeugnis:
Wenn
klar
ist,
dass
Ihr
Arbeitsverhältnis
zu
einem
Zeitpunkt
X
beendet
wird,
haben
Sie
Anspruch
auf das vorläufige Arbeitszeugnis.
Das Arbeitszeugnis:
Dieses
Zeugnis
erhalten
Sie
nach
Beendigung
Ihres
Arbeitsverhältnisses,
gleichgültig
ob
Sie
oder
Ihr
Arbeitgeber gekündigt hat oder die Firma insolvent etc. gegangen ist.
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