Service > Kosten - Erstberatung, Anwaltshonorar und Gerichtsgebühren
direkt zu
Die Kanzlei ist regional und bundesweit tätig
- überwiegend in
Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
aber auch gern in allen übrigen Bundesländern.
Bitte beachten Sie:
Die Informationen dieser Seiten stellen keine
Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.
Der erste Termin in unserer Kanzlei
Umfang und Grenzen einer Erstberatung
Sie
benötigen
juristische
Hilfe,
weil
Sie
mit
Rechtsbeistand
reagieren
müssen
oder
Sie
möchten
aktiv
eine
Situation
klären
und
um
Ihre
rechtlichen
Möglichkeiten
wissen
oder
Sie
möchten die Rechtslage kennen, um für die Zukunft planen zu können.
Es wird zwischen einer Erstberatung und einer Beratung unterschieden.
In
einer
anwaltlichen
Erstberatung
werden
Ihnen
Ihre
Erfolgsaussichten,
aber
auch
die
Risiken
dargestellt.
Sie
erhalten
viele
wichtige
und
nützliche
Informationen
–
auch
zu
den
zu
erwartenden
Kosten
-
,
die
Ihnen
helfen
werden,
die
richtige
Ent-scheidung
zu
treffen,
ob
eine
juristischen
Vorgehensweise
Sinn
und
Zweck
hat.
Eine
Erstberatung
erfolgt
ausschließlich mündlich.
Eine
anwaltliche
Beratung
erfolgt,
wenn
in
einer
Erstberatung
Fragen
nicht
geklärt
werden
können,
Unterlagen
gesichtet
werden
müssen
oder
Sie
eine
schriftliche
Zusammenfassung
wünschen.
So handhaben wir das
Im
Rahmen
der
(Erst)Beratung
schildern
Sie
uns,
warum
Sie
eine
anwaltliche
Hilfe
in
Anspruch nehmen möchten. Wir hören Ihnen zu.
Es
ist
uns
wichtig,
Ihre
gesamte
Situation
zu
verstehen,
um
Sie
umfassend
bera-ten
zu
können. Aus diesem Grund verzichten wir auf eine zeitliche Beschränkung.
Unsere
Erfahrung
hat
allerdings
gezeigt,
dass
eine
Erstberatung
in
der
Regel
nicht
länger
als
90
Minuten
dauert,
da
in
dieser
Zeit
alle
Antworten
und
Informationen
gegeben
sind.
Und
Sie
als
Mandant*in nun in der Lage sind, zu überlegen wie Sie vorgehen möchten.
Kommen
Sie
mit
einer
Ehescheidung
oder
als
Mensch
mit
einer
Behinderung
wegen
Eingliederungshilfe
der
als
Migrant
wegen
Fragen
zur
Einbürgerung
zu
uns,
möchten
wir
viel
von
Ihnen
wissen,
um
uns
ein
Bild
von
Ihrer
Situation
und
den
möglichen
rechtlichen
Schritten
machen
zu können.
Wir
halten
dabei
mit
unserer
Kompetenz
nicht
hinter
dem
Berg
und
speisen
Sie
nicht
mit
allgemeinen Äußerungen ab.
Sie
erhalten
mündlich
transparent
und
verständlich
eine
Prognose
hinsichtlich
Aufwand
und
Erfolg Ihrer Angelegenheit, was einen ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten umfasst.
Im
Rahmen
einer
Erstberatung
ergibt
sich
gelegentlich
die
Situation,
dass
ohne
Sichtung
ergänzender
Unterlagen,
ohne
Nachschlagen
aktueller
Rechtsprechung
und
Literatur,
ohne
Ergänzung
des
Sachverhaltes
eine
über
die
Erstberatung
hinausgehende
Beratung
–
schriftlich
oder
in
einem
zweiten
Termin
–
erforderlich
und
von
Ihnen
auch
gewünscht
ist.
Dann
handelt
es
sich um eine anwaltliche Beratung.
Eine
rechtliche
Auseinandersetzung
will
gut
überlegt
sein.
Wir
lassen
Sie
daher
nach
dem
Gespräch auch wieder gehen und schieben nicht sofort eine Vollmacht über den Tisch.
Erhalten wir von Ihnen eine Beauftragung, freuen wir uns - und legen los.
Die weiteren Kosten
Es gibt zwei parallel laufende Kostenstränge:
Die Kosten für den Anwalt und die für das Gericht.
Die
Kosten
für
die
Inanspruchnahme
anwaltlicher
Leistungen
richten
sich,
sofern
wir
nichts
anderes
vereinbart
haben,
nach
dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG).
Bundesweit
gelten
damit
einheitliche
Honorare
für
Rechtsanwälte,
unsere
Bezahlung
ist
im
Regelfall
gesetzlich
festgelegt.
Die
Höhe
der
Honorare
richtet
sich
in
vielen
Fällen
nach
dem
sogenannten
Streit-
oder
Gegenstandswert
und
dem
Aufwand
des
Mandats.
Hier
setzt
der
Gesetzgeber
einen
Rahmen.
Bei
geringen
Streitwerten
fallen
daher
geringe
Kosten
an.
Bei
hohen
Streitwerten
entstehen
hohe
Kosten.
In
einigen
Rechtgebieten,
in
denen
es
einen
Gegenstands-
bzw.
Streitwert
nicht
gibt
wie
zum
Beispiel
häufig
im
Sozialrecht,
setzt
der
Gesetzgeber
sogenannte
Betragsrahmengebühren
an
und
weist
eine
Mittelgebühr
aus,
die
bei
durchschnittlichem
Umfang
und
durchschnittlicher
Schwierigkeit der Verfahren anfällt.
Gewinnen
wir
Ihren
Prozess
oder
Ihr
Verfahren,
haben
Sie
in
vielen
Fällen
gegen
Ihren
Gegner
einen
Anspruch
auf
Erstattung
unsere
Anwaltskosten
sowie
der
Gerichtsgebühren.
Um
diesen
Erstattungsanspruch kümmern wir uns für Sie.
Kommt
es
zu
einem
gerichtlichen
Verfahren,
entstehen
oft
Gerichtsgebühren,
die
nach
dem
Gerichtskostengesetz
berechnet
werden.
Auch
hier
werden
die
Gebühren
nach
dem
Streitwert
berechnet.
Beachten
Sie
bitte
auch
die
Box
mit
den
Links
zum
Kostenrechner
bzw.
der
Gebührentabelle rechts in der Spalte.
Vergütung nach Honorarvereinbarung
Für Institutionen, Unternehmen, Einrichtungen, Kliniken etc.
Unsere
Rechtsgebiete
sowie
unsere
persönliche
Arbeitsweise
ermöglichen
und
bieten
Schnittstellen,
insbesondere
bei
den
Rechtsgebieten
Sozialrecht,
Behindertenrecht,
Migrationsrecht
und
Familienrecht.
Wir
mögen
das.
Daher
freuen
wir
uns
auf
Ihre
Fragestellung
und unterbreiten Ihnen gern ein individuelles Angebot.
Für Mandanten
Die
Alternative
zur
Bezahlung
nach
gesetzlichen
Gebühren
ist
die
Vereinbarung
eines
Honorars.
Mandant
und
Anwalt
können
ein
Stundenhonorar
oder
eine
pauschale
Summe
für
Vertretung
festlegen.
Dies
gilt
nicht
bei
der
Vertretung
in
einem
gerichtlichen
Verfahren.
Hier
dürfen
die
Anwälte aus berufsrechtlichen Gründen nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren abrechnen.
So handhaben wir das:
Liegt
Ihrer
Angelegenheit
ein
hoher
Streitwert
zugrunde,
kann
dieser
nach
den
gesetzlichen
Gebühren,
ein
hohes
Anwaltshonorar
verursachen.
Nun
kann
es
aber
sein,
dass
Ihre
Angelegenheit mit wenig Aufwand bearbeitet werden kann.
In
diesem
Fall
steht
die
Arbeit
des
Anwalts
und
die
Höhe
seiner
Vergütung
in
einem
Mißverhältnis
zu
Ihren
Ungunsten.
Hier
ist
es
für
Sie
besser,
ein
Stundenhonorar
oder
eine
Pauschale
zu
vereinbaren.
Anders
herum
kann
es
aber
auch
sein,
dass
der
Streitwert
sehr
niedrig
ist,
wenn
gleich
es
für
Sie
um
Viel
gehen
kann.
Wenn
es
beispielsweise
um
den
Ring
Ihrer
Großmutter
geht,
der
Ihnen
viel
bedeutet,
weil
Ihre
Großmutter
eine
wichtige
Person
in
Ihrem
Leben
war.
Oder
Sie
im
Rahmen
Ihrer
Ehescheidung
ein
Hausratsverfahren
anstrengen
möchten,
der
reelle
Wert
der
Gegenstände,
also
der
Streitwert,
nicht
den
Aufwand
abdecken,
die
der
Anwalt
damit
hat,
Ihr
Lieblings-Geschirr
für Sie zu erstreiten.
Hier
muss
der
Anwalt
eine
Honorarvereinbarung
mit
Ihnen
ins
Auge
fassen,
um
eine
angemessene
Vergütung seiner Arbeit zu erhalten.
Wie also vorgehen?
Sobald
Sie
von
uns,
eine
erste
Antwort
auf
die
o.g.
Fragen
erhalten
haben,
können
wir
die
gesetzlichen
Anwaltsgebühren
und
eine
mögliche
Honorvereinbarung
gegenüberstellen.
Unsere
Kosten sind transparent und für Sie nachvollziehbar.
Wir besprechen gemeinsam, was für alle Beteiligten die beste Lösung ist.
Sollte
sich
im
Verfahren,
im
Rechtsstreit
eine
neue
Situation
ergeben,
die
eine
Angleichung
der
Abrechung
erfordert
-
zu
Ihren
Gunsten
oder
manchmal
vielleicht
auch
um
unsere
Kosten
zu
decken - sagen wir das offen.
Beratungsvertrag
Ein
Beratungsvertrag
ist
sinnvoll,
wenn
Sie
regelmäßig
laufende,
außergerichtliche
Angelegenheiten
zu
erledigen
haben.
Das
können
Vertragsüberprüfungen,
arbeitsrechtliche
Schreiben
oder
die
Beschafffung
von
Arbeitserlaubnissen
sein.
Auf
Ihren
Wunsch
unterbreiten
wir
Ihnen
gern
ein
individuelles
Angebot.
Bei
Interesse
an
der
Durchführung
von
außergerichtlichen
und
gerichtlichen
Mahnverfahren
oder
der
Übernahme
Ihres
Forderungsmanagements
wenden
Sie sich bitte direkt an
Rechtsanwältin Zander-Böhm
.
Die Anwaltskosten im Sozialrecht und Behindertenrecht
Anders
als
bei
zivilrechtlichen
Fällen
richten
sich
die
Gebühren
hier
oft
nicht
nach
dem
Streitwert
der
Angelegenheit
oder
des
Verfahrens.
Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
gibt
hier
eine
Abrechung nach den Betragsrahmengebühren vor.
Bei
außergerichtlicher
Tätigkeit
spricht
man
von
der
Geschäftsgebühr,
bei
gerichtlicher
Tätigkeit
von Verfahrensgebühr, erreichen die Parteien eine Einigung, fällt eine Einigungsgebühr an.
Im
Durchschnitt
kostet
Sie
die
Vertretung
in
einem
Widerspruchsverfahren
ca.
€
450,00
und
die
Vertretung
in
einem
sozialgerichtlichen
Verfahren
in
der
I.
Instanz
ca.
€
800,00,
wenn
die
Betragsrahmengebühren
einschlägig
sind.
Dies
ist
regelmäßig
der
Fall,
wenn
Sie
gegenüber
einer
Behörde Leistungen durchsetzen möchten.
Gewinnen
wir
Ihren
Prozess
oder
Ihr
Verfahren,
haben
Sie
gegen
Ihren
Gegner
einen
Anspruch
auf Erstattung unserer Anwaltskosten sowie der Gerichtsgebühren, sofern diese angefallen sind.
Wenn Sie Anspruch auf
Prozesskostenhilfe
haben,
leiten wir den Antrag gern für Sie kostenlos an das Gericht weiter.
Manchmal können Sie Kosten sparen, wenn Sie zunächst allein das Antragsverfahren
durchführen und dann mit dem ablehnenden Bescheid zu uns kommen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, lesen Sie bitte den Punkt
"
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung
" (folgender Abschnitt).
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung?
Haben
Sie
bereits
eine
Deckungszusage
für
das
rechtliche
Anliegen,
mit
dem
Sie
zu
uns
kommen,
rechnen
wir
direkt
mit
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
ab.
Bringen
Sie
dann
bitte
die
Schadennummer Ihrer Rechtsschutzversicherung gleich mit.
Klärt
sich
im
Rahmen
des
Erstgesprächs
die
genaue
Formulierung
Ihres
rechtlichen
Anliegens,
stellen
wir
gern
für
Sie
als
Serviceleistung
die
Deckungsanfrage
bei
Ihrer
Rechtsschutz-
versicherung.
Sollte
Ihre
Versicherung
Nachfragen
und
Klärungsbedarf
in
erheblichem
Umfang
haben,
bitten
wir
Sie,
dies
selbst
in
die
Hand
zu
nehmen
oder
uns
hierfür
einen
gesonderten,
kostenpflichtigen Auftrag zu erteilen, falls sie möchten, dass wir tätig werden.
Im
Allgemeinen
zahlt
die
Versicherung
die
gesetzlichen
Anwaltsgebühren
(der
Anwalt
ist
frei
wählbar),
Zeugengelder
und
Gutachten,
die
Gerichtskosten
sowie
die
Kosten
des
Gegners,
soweit
Sie
als
Versicherungsnehmer
diese
übernehmen
müssen.
Selbstbehalt,
die
Höhe
der
Deckungssumme etc. sind bei jedem Anbieter unterschiedlich.
Wenn
Sie
Inhaber
einer
Rechtsschutzversicherung
sind,
kommt
Ihre
Versicherung
im
Regelfall
für
die Kosten im Rahmen einer anwaltlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung auf.
Bitte bedenken Sie vorab:
Ist das Rechtsgebiet, in welchem Sie ein Anliegen haben, in der Police genannt?
Ist die Versicherung gültig? Sind also Beiträge bezahlt, eventuelle Sperrzeiten vorbei?
Und
trat
der
Versicherungsfall
wenigstens
drei
Monate
vor
Beginn
Ihrer
Rechtsschutzver-
sicherung ein oder haben Sie nahtlos den Versicherungsanbieter gewechselt?
Damit
Sie
bei
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
die
versicherte
Leistung
in
Anspruch
nehmen
können,
muss
der
Versicherungsfall
eingetreten
sein.
Dies
bedeutet,
eine
Einstands-verpflichtung
der
Rechtsschutzversicherung
ist
in
der
Regel
nur
dann
gegeben,
wenn
jemand
gegen
Rechtsvorschriften oder Gesetze zu Ihren Lasten verstößt.
Der
Gedanke
"Ich
habe
eine
Rechtsschutzversicherung,
dann
frage
ich
doch
einmal
einen
Anwalt
zu
meinem
Problem"
muss
nicht
zwingend
zur
Folge
haben,
dass
Ihre
Versicherung
die
Anwaltskosten übernimmt.
Anderseits
kann
es
sein,
dass
Ihre
Rechtsschutzversicherung
die
Kosten
für
eine
Erstberatung
trägt,
auch
wenn
es
um
Streitigkeiten
geht,
die
normalerweise
nicht
von
Versicherungen
abgedeckt werden (zu nennen sind hier Anliegen beispielsweise im Familienrecht oder Erbrecht).
Wir raten:
Informieren
Sie
sich
vorab
bei
Ihrer
Rechtsschutzversicherung,
ob
Ihr
Anliegen
durch
die
Versicherung
gedeckt
ist.
Um
sicher
zu
sein,
dass
bei
Ihrem
Anliegen,
eine
Einstandsver-pflichtung
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
besteht,
nehmen
Sie
vorab
Kontakt
mit
Ihrer
Versicherung
auf.
Dort
berät
Sie
die
Schadensabteilung
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
telefonisch.
Lassen
Sie
sich
eine
Deckungszusage
geben
und
kommen
Sie
damit
zum
Beratungstermin
in
unsere
Kanzlei.
Den
weiteren
Kontakt
mit
Ihrer
Versicherung
halten
wir
gern,
wenn
es
um
die
Weiterleitung
von
Unterlagen hierzu geht.
Im Sozialrecht gilt im Regelfall folgende Besonderheit:
Im
Sozialrecht
war
der
Versicherungsfall
in
der
Vergangenheit
meist
erst
gegeben,
wenn
Klage
beim
Sozialgericht
eingereicht
wurde
und
diese
Aussicht
auf
Erfolg
hatte.
Bei
Antrags-
und
Widerspruchsverfahren
mussten
die
Betroffenen
oft
selbst
in
die
Bresche
springen
und
die
Kosten
tragen.
Hier
tritt
gerade
eine
Veränderung
bei
vielen
Anbietern
von
Rechtsschutzversicherungen
ein,
sodass
nun
häufig
Erstberatungen
und
die
Kosten
für
die
Widerspruchsverfahren versichert sind.
Wir raten:
Setzen
Sie
sich
doch
schon
mal
mit
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
in
Verbindung
und
fragen
Sie,
ob
die
Kosten
des
Widerspruchsverfahrens
oder
einer
Beratung
gedeckt
sind
und
lassen
Sie
sich
dazu
am
besten
bereits
eine
Schadennummer
geben,
die
Sie
dann
zum
Beratungstermin
mitbringen.
Sie sind Geschädigter/Geschädigte eines Verkehrsunfalls?
Wenn
Sie
Geschädigter
eines
Verkehrsunfalls
sind,
dann
bekommen
Sie
Ihren
Schaden
von
der
Haftpflichtversicherung
Ihres
Unfallgegners
ersetzt.
Die
Schadensersatzpflicht
der
Haftpflichtversicherung
erstreckt
sich
dabei
grundsätzlich
auch
auf
Ihre
Anwaltskosten
soweit
Ihre
Schadenersatzsansprüche gerechtfertigt sind.
Sind Anwaltskosten steuerlich absetzbar?
In
einigen
Fällen
können
Sie
Anwaltskosten
steuerlich
geltend
machen.
Etwa
bei
arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzungen
oder
im
Ehescheidungsverfahren.
Sie
finden
entsprechenden Hinweise bei den jeweiligen Rechtsgebieten.
Prozesskostenhilfe – der gerichtliche Bereich
Prozesskostenhilfe
(Abkürzung
PKH)
erhalten
diejeinigen
Personen,
die
aufgrund
ihres
Einkommens nicht in der Lage sind, Anwaltskosten und Gerichtskosten zu zahlen.
Hierbei
spielt
es
keine
Rolle,
ob
die
Person
selbst
ein
juristisches
Anliegen
hat,
mit
dem
sie
einen
Anwalt
oder
das
Gericht
aufsucht
oder
sich
gegenüber
einer
gegnerischen
Partei
juristisch
vertreten lassen muss.
Eine
vorbeugende
juristische
Beratung
oder
eine
außergerichtliche
Anwaltstätigkeit
ist
durch
die
Prozesskostenhilfe
nicht
abgedeckt.
Wie
der
Name
schon
sagt,
ist
die
Hilfe
für
Verfahren
vor
Gericht
geschaffen
worden.
Anwalts
–
und
Gerichtskosten
in
diesem
Rahmen
können
durch
einen
Antrag auf Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen werden.
In
diesem
Antrag
muss
der
Antragsteller
seine
Einkommens-
und
Vermögensverhältnisse
offen
legen.
Das
Gericht
prüft
neben
der
Bedürftigkeit
auch
die
Erfolgsaussichten
des
zu
führenden
Prozesses.
Die
Prozesskostenhilfe
wird
nur
bei
hinreichender
Erfolgsaussicht
gewährt,
ist
diese
nur
teilweise
oder
überhaupt
nicht
gewährleistet,
wird
die
Hilfe
auch
nur
teilweise
oder
gar
nicht
bewilligt.
Sollten
Sie
trotz
zunächst
gewährter
Prozesskostenhilfe
einen
Prozess
verlieren,
haben
Sie
trotzdem
die
Kosten
der
Gegenseite
zu
tragen,
denn
diese
Kosten
sind
nicht
über
die
Prozesskostenhilfe abgedeckt.
In der Spalte rechts finden Sie einen Link zu einem Prozesskostenhilferechner
sowie ein Antragsformular.
Prozesskostenhilfe im Familienrecht und der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In
diesen
beiden
Rechtsgebieten
gibt
es
keine
Prozesse,
sondern
Verfahren.
Daher
heisst
die
Prozesskostenhilfe
hier
Verfahrenskostenhilfe.
Die
Voraussetzungen
und
Vorgehensweise
sind
identisch mit dem Vorgehen beim Antragsverfahren der Prozesskostenhilfe.
In der Spalte rechts finden Sie einen Link zu einem Verfahrenskostenhilferechner
sowie ein Antragsformular.
So handhaben wir das:
Wenn
wir
in
unserer
Erstberatung
über
Ihre
Angelegenheit
sprechen,
fragen
wir
standardmäßig,
ob
eine
Beantragung
von
Prozesskostenhilfe
(PKH)
bei
Ihnen
geprüft
werden
sollte.
Falsche
Scheu
ist
hier
nicht
nötig.
Der
Staat
bietet
diese
Hilfe
an,
um
eine
Gleichheit
im
Rechtsschutz
für
seine
Bürger sicher zu stellen.
Das
Stellen
und
Begründen
des
PKH-Antrag
im
Rahmen
Ihres
Mandats
löst
dann
Gebühren
aus,
wenn der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen wird. Näheres erklären wir gern im Gespräch.
Berechnung der Kosten und Gebühren
Hier können Sie die alle zu erwartenden Kosten und
Gebühren berechnen:
Anwaltskosten und Gerichtsgebühren.
Nennen Sie einen Streitwert und setzen Sie die
Häkchen in den Kästchen, die für Sie zutreffend sind.
Prozesskostenrechner >>
Laden Sie im Downloadbereich die Excel-Tabelle auf
Ihren Rechner und geben Sie Ihre persönlichen
Angaben ein.
Die Tabelle berechnet, ob und in welcher Höhe Sie
Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben könnten.
Prozesskostenhilferechner >>
Bei
einer Erstberatung, aber auch bei folgenden Terminen, ist es Ihnen und uns wichtig,
dass Zeit für Ihre Fragen und Raum für Überlegung bleibt.
Gut, wenn diese Zeit nicht durch Suchen verloren geht oder wichtige Dinge nicht
besprochen werden können, weil Sie gerade diese was man eigentlich noch fragen
wollte.
Daher kann folgende Checkliste eine Hilfe sein
.
PDF-Lesen-Download-Drucken
Anrechnung der Kosten bei Beauftragung
Bei
einer
Beauftragung
werden
die
Kosten
der
(Erst)Beratung
auf
das
weitere
Anwaltshonorar
angerechnet
und
wandeln
sich
in
einen
Vorschuss
um.
Dies
gilt,
wenn
es
sich
um
dasselbe
Anliegen
handelt,
weswegen
die
(Erst)Beratung
in
Anspruch
genommen
wurde
und
die
Beauftragung binnen sechs Monaten nach der Beratung erfolgt.
Vorschuss
Wir
bitten
Sie
stets
einen
Vorschuss
von
wenigstens
100,00€
zum
ersten
Termin
mitzubringen.
Können
wir
bereits
bei
Terminsvereinbarung
den
Umfang
der
Angelegenheit
abschätzen,
werden
wir Sie zum Teil bereits bei Terminsvereinbarung bitten einen höheren Vorschuss mitzubringen.
Haben Sie ein Anliegen
im Bereich Sozial- und Behindertenrecht,
finden Sie Informationen zu den Kosten hier.
Prozesskostenhilfe (PKH)
Kosten
Das
Anwaltshonorar
richtet
sich
nach
den
gesetzlichen
Gebühren,
die
im
Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz
(RVG)
geregelt
sind.
Dies
deckelt
für
Verbraucher*innen
die
Kosten
einer
Erstbera-
tung auf 190,00€ zuzüglich Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € und MwSt i.H.v. 19%, also 249,90 €.
Genügt
eine
Erstberatung
nicht
und
kommt
es
zu
einer
unter
den
oben
genannten
Umständen
skizzierten
Beratung,
kostet
diese
für
Verbraucher*innen
250,00€
zzgl.
Auslagenpauschale
i.H.v.
20,00 € und 19% MwSt i.H.v. 19%, also 321,30€, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
So handhaben wir das
Grundsätzlich
rechnen
wir
auf
der
Basis
der
gesetzlichen
Gebühren
ab.
Ist
absehbar,
dass
eine
Beratung
den
Rahmen
der
gesetzlichen
Gebühren
sprengt,
werden
wir
mit
Ihnen
eine
Honorarvereinbarung
treffen.
Erweist
sich
eine
(Erst)Beratung
als
unterdurchschnittlich
aufwendig,
machen
wir
von
unserem
Ermessen
Gebrauch
und
rechnen
eine
Gebühr
ab,
die
unter
den
gesetzlichen
Gebühren
liegt.
Wir
bitten
um
Verständnis,
dass
sich
dies
bei
der
Vereinbarung
des
(Erst)Beratungstermins
nicht
beurteilen
lässt,
sondern
sich
regelmäßig
erst
im
Termin
selbst
herausstellt.
Kosten für eine Patientenverfügung
In
einer
Patientenverfügung
legen
Sie
fest,
welche
medzinischen
Untersuchungen,
Heilbehandlungen
oder
ärztliche
Eingriffe
Sie
ab
einem
bestimmten
Zeitpunkt,
nämlich
im
Falle
Ihrer
Entscheidungsunfähigkeit,
zulassen
oder
untersagen
wollen.
Sie
können
das
einfach
wie
ein
Testament
festlegen
oder
eine
andere
Person
mit
der
Wahrnehmung
Ihres
Willens
beauftragen.
Alle Fragen sind im wahrsten Sinne des Wortes existenziell.
Haben
Sie
sich
zur
Anfertigung
einer
Patientenverfügung
entschlossen,
ist
das
auf
jeden
Fall
schon
mal
der
halbe
Weg.
Für
den
Rest
des
Weges
stehen
wir
Ihnen
gern
zur
Verfügung,
damit
Ihr
Wille
klar,
verständlich
und
juristisch
durchsetzbar
festgehalten
wird.
Für
die
Beratung
nehmen
wir
uns
Zeit, auch für Ihre Denkpausen.
Sie
können
davon
ausgehen,
dass
die
Anfertigung
einer
Patientenverfügung
zwischen
300
€
und
600 € plus MwSt. liegen. Falls es Ihre Situation erfordert, kommen wir gern zu Ihnen nach Hause.
Sofern
Sie
gleichfalls
den
Entwurf
einer
Vorsorgevollmacht
wünschen,
was
wir
in
einigen
Fällen
dringend
empfehlen,
erhöhen
sich
die
Kosten
entsprechend
des
zeitlichen
Aufwandes.
Die
Höhe
der Kosten besprechen wir ausführlich und verbindlich beim ersten Gespräch.
Laden Sie im Downloadbereich die Excel-Tabelle auf
Ihren Rechner und geben Sie Ihre persönlichen
Angaben ein.
Die Tabelle berechnet, ob und in welcher Höhe Sie
Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben könnten.
Prozesskostenhilferechner >>
Prozesskostenhilfe (PKH)
Kanzlei am Winterhuder Markt
Rechtsanwälte Gutmann und Zander-Böhm GbR
Alsterdorfer Straße 2a
22299 Hamburg - Winterhude
Die Kanzlei befindet sich unmittelbar am Winterhuder Markt
gegenüber der Haspa im Gewerbehof.
Parkplätze finden Sie im Parkhaus im Winterhuder Forum.
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