GUTMANN ZANDER-BÖHM
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Arbeitsrecht > Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages

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Zunächst freuen wir uns für Sie, wenn Sie einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle gefunden haben! Ihr Arbeitsvertrag ist die Basis Ihres Arbeitsverhältnisses. Unterschreiben Sie also nicht vorschnell! Auch, wenn Ihnen vielleicht gewisse Punkte im Vertrag jetzt unwichtig erscheinen oder Sie über die Freude, den Vertrag in den Händen zu halten, schnell zum Kugelschreiber greifen. Atmen Sie nochmals ruhig durch. Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause. Lesen Sie ihn in Ruhe durch. Sind Ihnen Punkte unklar, besprechen Sie diese mit Ihrem zukünftigem Arbeitgeber. Bleibt ein ungutes Gefühl, nehmen Sie die Beratung eines Anwalts in Anspruch. Ich berechne für eine Beratung 100 brutto. Das kann gut investiertes Geld sein und Sie können meine Rechnung steuerlich absetzen. Bedenken Sie, dass Ihre berufliche Tätigkeit Ihre Existenz sichert und Sie damit einen Teil Ihres Lebens gestalten. Unterschreiben Sie erst, wenn Sie für jeden Punkt eine zufriedenstellende Erklärung oder Einigung erhalten haben. Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich zustande kommen, wobei die mündliche Form kaum noch üblich ist und die Schriftform im Falle eines Streits Sicherheit über die Rechte und Pflichten gibt. Allgemein gilt, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Weisung und Leitung des Arbeitgebers seine Arbeitsleitung zu erbringen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis spätestens vier Wochen nach Beginn des vereinbarten Arbeitsverhältnisses Ihnen die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.
Die Kanzlei ist regional und bundesweit tätig - überwiegend in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, aber auch gern in allen übrigen Bundesländern.
Bitte beachten Sie: Die Informationen dieser Seiten stellen keine Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.
Man muss arbeiten, wenn nicht aus Lust an der Arbeit, dann aus Verzweiflung, denn, wenn man es recht bedenkt, ist die Arbeit doch schließlich weniger langweilig als das Vergnügen. Das Vergnügen verbraucht uns. Die Arbeit kräftigt uns. Wähle. Charles Baudelaire
Arbeitsrecht I Arbeitsvertrag I Ausbildungsvertrag I Hamburg I Kanzlei am Winterhuder Markt Arbeitsrecht I Hamburg I Kanzlei am Winterhuder Markt Arbeitsrecht I Kündigung I Hamburg I Kanzlei am Winterhuder Markt

Wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen sind:

(gemäß 2 NachwG) Name und Anschrift der Vertragsparteien Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die voraussehbare Dauer der Arbeitsort - falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit die vereinbarte Arbeitszeit die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Arbeitsvertrag ist befristet?

Von befristeten Arbeitsverträgen spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt ist und mit Ablauf eines festgelegten Zeitpunktes endet, ohne dass es einer "Extra-Kündigung" bedarf. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er sich nicht mit einer Kündigung und deren "Unsicherheit" hinsichtlich ihrer Wirksamkeit herumschlagen muss. Man ist den Arbeitnehmer ohne Probleme schneller los. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das Teilzeit- und Befristungsgesetz und damit Beschränkungen für den Abschluß befristeter Arbeitsverträge geschaffen. Arbeitgeber dürfen nur aus bestimmten Gründen befristete Arbeitsverträge abschließen Eine Befristung ist zulässig, wenn folgende sachliche Gründe vorliegen: der betriebliche Bedarf besteht nur vorübergehend (Saisonarbeitsverhältnisse) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin /eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (z.B. Erziehungsurlaub, Mutterschaft, Krankheit) die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern die Befristung zur Probe erfolgt (maximal ein halbes Jahr zulässig) die spezielle Ausrichtung der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (Promotionsstelle) in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen (z.B. Altersgrenze, Wunsch des Arbeitnehmers) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aus staatlichen oder kommunalen Haushalts- mitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Zeit bestimmt sind die Befristung der Arbeit auf einem gerichtlichen Vergleich beruht Eine Befristung ist außerdem zulässig, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Dann ist eine Befristung von bis zu zwei Jahren möglich. Hierzu darf sie/er nicht zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. ein Unternehmen in den ersten vier Jahren Beschäftigungsverhältnisse eingeht die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über 52 Jahre alt ist Beachten Sie bitte: Ihr Arbeitsvertrag ist unzulässig, wenn die genannten Gründe nicht gegeben sind. Ihr Arbeitsvertrag ist aber nicht unwirksam. Er verwandelt sich in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, welchen Ihr Arbeitgeber regulär kündigen müsste.

Wie können wir helfen?

Sofern Sie die Befristung Ihres Arbeitsvertrages für unzulässig halten, müssen Sie bis spätestens drei Wochen vor Ablauf der Befristung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Sie können die Klage natürlich auch bereits früher, zu Beginn oder während des Arbeitsverhältnisses erheben, doch belastet dies sicher die Atmosphäre und macht eine freiwillige und einvernehmliche Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis schwieriger. Besser ist es zunächst, eine überzeugende Arbeit zu erbringen und parallel das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Haben Sie Zweifel, ob eine zulässige Befristung vorliegt, prüfen wir dies gern. Auch beraten und vertreten wir Sie gern, sollten Sie im Falle einer möglichen Unzulässigkeit gegen den Arbeitgeber vorgehen wollen.
Kanzlei am Winterhuder Markt Rechtsanwälte Gutmann und Zander-Böhm GbR Alsterdorfer Straße 2a 22299 Hamburg - Winterhude   Die Kanzlei befindet sich unmittelbar am Winterhuder Markt  gegenüber der Haspa im Gewerbehof.  Parkplätze finden Sie im Parkhaus im Winterhuder Forum. Datenschutzerklärung Impressum Telefon	+49 (0)40 - 414 334 500  Fax		+49 (0)40 - 414 334 510 E-Mail	kanzlei@bgzb.de  Bürozeiten: Mo-Do	9.00 bis 17.00 Uhr Fr		9.00 bis 13.00 Uhr Bitte beachten Sie die Mittagspause  von 13.00 bis 14.00 Uhr an allen Tagen.
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Man muss arbeiten, wenn nicht aus Lust an der Arbeit, dann aus Verzweiflung, denn, wenn man es recht bedenkt, ist die Arbeit doch schließlich weniger langweilig als das Vergnügen. Das Vergnügen verbraucht uns. Die Arbeit kräftigt uns. Wähle. Charles Baudelaire
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Wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen sind:

(gemäß 2 NachwG) Name und Anschrift der Vertragsparteien Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die voraussehbare Dauer der Arbeitsort - falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit die vereinbarte Arbeitszeit die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Arbeitsvertrag ist befristet?

Von befristeten Arbeitsverträgen spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt ist und mit Ablauf eines festgelegten Zeitpunktes endet, ohne dass es einer "Extra- Kündigung" bedarf. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er sich nicht mit einer Kündigung und deren "Unsicherheit" hinsichtlich ihrer Wirksamkeit herumschlagen muss. Man ist den Arbeitnehmer ohne Probleme schneller los. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das Teilzeit- und Befristungsgesetz und damit Beschränkungen für den Abschluß befristeter Arbeitsverträge geschaffen. Arbeitgeber dürfen nur aus bestimmten Gründen befristete Arbeitsverträge abschließen Eine Befristung ist zulässig, wenn folgende sachliche Gründe vorliegen: der betriebliche Bedarf besteht nur vorübergehend (Saisonarbeitsverhältnisse) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin/eines anderen Arbeit- nehmers beschäftigt wird (z.B. Erziehungs-urlaub, Mutterschaft, Krankheit) die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern die Befristung zur Probe erfolgt (maximal ein halbes Jahr zulässig) die spezielle Ausrichtung der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (Promotionsstelle) in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen (z.B. Altersgrenze, Wunsch des Arbeitnehmers) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aus staatlichen oder kommunalen Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlichfür eine befristete Zeit bestimmt sind die Befristung der Arbeit auf einem gerichtlichen Vergleich beruht Eine Befristung ist außerdem zulässig, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Dann ist eine Befristung von bis zu zwei Jahren möglich. Hierzu darf sie/er nicht zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. ein Unternehmen in den ersten vier Jahren Beschäftigungsverhältnisse eingeht die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über 52 Jahre alt ist Beachten Sie bitte: Ihr Arbeitsvertrag ist unzulässig, wenn die genannten Gründe nicht gegeben sind. Ihr Arbeitsvertrag ist aber nicht unwirksam. Er verwandelt sich in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, welchen Ihr Arbeitgeber regulär kündigen müsste.

Wie können wir helfen?

Sofern Sie die Befristung Ihres Arbeitsvertrages für unzulässig halten, müssen Sie bis spätestens drei Wochen vor Ablauf der Befristung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Sie können die Klage natürlich auch bereits früher, zu Beginn oder während des Arbeitsverhältnisses erheben, doch belastet dies sicher die Atmosphäre und macht eine freiwillige und einvernehmliche Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis schwieriger. Besser ist es zunächst, eine überzeugende Arbeit zu erbringen und parallel das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Haben Sie Zweifel, ob eine zulässige Befristung vorliegt, prüfen wir dies gern. Auch beraten und vertreten wir Sie gern, sollten Sie im Falle einer möglichen Unzulässigkeit gegen den Arbeitgeber vorgehen wollen.
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