GUTMANN ZANDER-BÖHM
040 414 334 500
Kanzlei am Winterhuder Markt
Migrationsrecht > Arbeiten in Deutschland
Die
Ausländerbehörde
entscheidet
in
vielen
Fällen
mit
der
Erteilung
Ihres
Aufenthaltstitels
gleichzeitig
über
eine
Arbeitserlaubnis.
Sie
benötigen
oft
ein
konkretes
Arbeitsangebot,
dies
jedenfalls
dann,
wenn
Sie
aus
dem
Ausland wegen der Arbeit einreisen wollen.
Es
wird
in
vielen
Fällen
geprüft,
ob
kein
Bundesbürger
oder
gleichgestellter
Ausländer für die gleiche Arbeit zur Verfügung steht.
Hiervon gibt es für die sogenannten MINT Berufe Ausnahmen.
Bei
Ärzten
sowie
Ingenieuren
der
Fachrichtung
Maschinen-
und
Fahrzeugbau
sowie
der
Elektrotechnik
wird
keine
Vorrangprüfung
mehr
durchgeführt.
Wir empfehlen den
"work permit-check"
in deutscher, englischer, französischer, spanischer Sprache.
direkt zu
Arbeitserlaubnis für Selbständige
sowie für Freiberufler und Künstler*innen
Eine
Aufenthaltserlaubnis
zum
Zwecke
einer
selbständigen
Tätigkeit
erhalten
Einzelunternehmer
und
aktive
Gesellschafter
einer
Personengesellschaft.
Auch
gesetzliche
Vertreter
von
juristischen
Personen
(z.B.
GmbH,
Aktiengesellschaft)
erhalten
Aufenthaltserlaubnisse
als
Selbständige,
wenn
sie
im
Rahmen
ihrer
Tätigkeit
ein
eigenes
unternehmerisches Risiko tragen.
Voraussetzungen
für
die
Erteilung
einer
Aufenthaltserlaubnis
zum
Zwecke
einer selbständigen Tätigkeit:
wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis
positive Auswirkungen auf die Wirtschaft durch die selbständige
Tätigkeit
Sicherung der Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital
oder durch eine Kreditzusage
Sie
müssen
einen
vollständigen
Businessplan
bei
der
Ausländerbehörde
vorlegen.
Diese
prüft
unter
Einbeziehung
fachkundiger
Stellen
und
ggf.
Beteiligung
der
Arbeitsagentur
Ihr
Geschäftskonzept
und
dessen
Plausibilität und Tragfähigkeit.
Wird
eine
Aufenthaltserlaubnis
erteilt,
wird
nach
3
Jahren
nach
erneuter
Prüfung
der
Tragfähigkeit
des
Unternehmens
eine
Niederlassungserlaubnis
erteilt.
Vorab
sind
möglicherweise
Bankbürgschaften
oder
Eigenkapital
in
nicht geringfügiger Höhe nachzuweisen.
Arbeitserlaubnis für
Angestellte
Absolvent*innen deutscher
Hochschulen
Absolvent*innen deutscher Auslandsschulen
Wenn
Sie
an
einer
deutschen
Hochschule
erfolgreich
ein
Studium
abgeschlossen
haben,
können
Sie
Ihren
bisherigen
Aufenthaltstitel
um
18
Monate
verlängern
lassen,
um
einen
Arbeitsplatz
zu
suchen.
Haben
Sie
einen
Arbeitsplatz
gefunden,
können
Sie
mit
dem
entsprechendem
Nachweis
einen
Antrag
auf
Aufenthaltserlaubnis
stellen.
Die
Bundesagentur
prüft
bei
Absolventen
deutscher
Hochschulen
nicht,
ob
dem
Arbeitsmarkt
Arbeitnehmer*innen zur Verfügung stehen, die bevorrechtigt sein könnten.
Absolvent*innen
deutscher
Auslandsschulen
erhalten
ebenfalls
ohne
Vorrangpüfung
eine
Aufenthaltserlaubnis
zum
Zwecke
der
Erwerbstätigkeit,
wenn
sie einen anerkannten Hochschulabschluss haben - siehe Link 1)
sie
einem
dem
deutschen
Hochschulabschluss
vergleichbaren
Hochschulabschluss haben - siehe Link 2)
sie in Deutschland eine in Deutschland erworbene qualifizierte
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf haben.
Die
Zentralstelle
für
ausländisches
Bildungswesen
(ZAB)
bietet
eine
Online-
Datenbank.
Hier
können
Sie
abfragen,
ob
Ihr
Abschluss
in
Deutschland
anerkannt
ist.
Finden
Sie
in
der
Datenbank
keine
befriedigende
Lösung,
hilft
Ihnen die Zentralstelle weiter.
Link 1) zur ZAB:
https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-
abschluesse.html
Link 2)zur Online-Datenbank:
http://anabin.kmk.org/
Wie können wir helfen?
Ihr
Antrag
sollte
gut
vorbereitet
sein.
Es
geht
um
Ihre
private
und
berufliche
Zukunft.
Es
geht
um
die
Frage,
wie
und
wo
Sie
Ihr
Leben
in
nächsten
Jahren
leben werden.
Wir
beraten
Existenzgründer*innen,
Selbständige
und
Freiberufler*innen
sowie
Künstler*innen
aus
Deutschand
und
aus
dem
Ausland.
Viele
Fragen
sind
uns
vertaut
und
das
Lesen
eines
Businessplans
und
die
Auseinandersetzung
damit
machen
uns Freude.
Frau
Zander-Böhm
ist
zusätzlich
Fachanwältin
für
Sozialrecht,
sodass
wir
auch
alle
sozialrechtlichen
Fragen
beantworten können.
Auch
Künstler*innen
beraten
wir
gern
bei Fragen zur Künstlersozialkasse.
Wir arbeiten seit 15 Jahren im
Bereich Migrationsrecht und
sind erfolgreich, weil
wir
die
aktuelle
Gesetzeslage
und die neuen Gesetze kennen
sowie, lange und gut mit den
Behörden zusammenarbeiten.
Dolmetscher*innen
Gerichtliche Dolmetscher*innen
>> zur Datenbank
Bitte beachten Sie:
Die Informationen dieser Seiten stellen keine Rechtsberatung dar
und sind ohne Gewähr.
Die Kanzlei ist regional und bundesweit tätig
- überwiegend in
Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Bemen, Mecklenburg-Vorpommern,
aber auch gern in allen übrigen Bundesländern.